[urecht] Urheberrecht bei Einschulungsfotos
RA David Seiler
RA_Seiler at web.de
Sam Nov 11 02:05:30 CET 2006
Am 10.11.2006 um 22:53 schrieb A. Federhen Rhein-Net:
> Hallo zusammen,
>
> ich stelle derzeit eine Chronik einer Volksschule zusammen, u.a. mit
> Klassenfotos aus der Zeit zwischen 1935 bis 1975 (bzw. bis heute). Der
> entsprechende Fotograf ist 1978 verstorben.
>
> Ich habe drei Fragen zum Urheberrecht bzw. Schutzrecht dieser Fotos
> (das
> Listen-Archiv reicht nur kurz zurück, daher konnte ich dort nichts
> finden):
siehe insgesamt zur Schutzfristproblematik:
http://www.fotorecht.de/publikationen/schutzfrist.html
und speziell
http://www.fotorecht.de/publikationen/wagner-schutzfristen.html
>
> 1. Meiner Meinung nach handelt es sich bei solchen Fotos um
> Gebrauchsfotografie, also nicht um Lichtbildwerke, sondern um
> Lichtbilder.
m.E. sind nur Reprofotos Lichtbilder, alle anderen Lichtbildwerke
> Auch deshalb, weil der Fotograf damals gleich mehrere Fotos vom
> gleichen
> Motiv gemacht hat,
das kann nicht das Kriterium sein, denn das ist gerade für
professionelle Fotografen ganz üblich
> und jeweils dasjenige an die Eltern der Kinder verkauft
> hat, auf dem das entsprechende Kind am besten zu sehen war. Wird diese
> Auffassung von den Listenmitgliedern geteilt?
>
> 2. Wenn ich die Novellierung des UrhG von 1995 richtig verstanden
> habe, sind
> die Anforderungen zur Klassifizierung eines Fotos als Lichtbildwerk
> herabgesetzt worden.
nach Art. 6 der Schutzdauerrichtlinie bedarf es nur Individualität
> Danach ergibt sich für mich die Frage, ob dies auch für
> Fotos gilt, die vor 1995 als Lichtbilder galten, jetzt als
> Lichtbildwerke
> gelten würden und deren Schutzfrist vor 1995 abgelaufen ist? Wenn
> dem so
> wäre, würde die Schutzfrist wieder aufleben und erst 70 Jahre nach dem
> Ableben des Lichtbildners enden.
so wird es wohl sein
>
> 3. Nach meiner Meinung sind die Schutzrechte für die zwischen 1970
> und 1978
> aufgenommenen Fotos noch nicht abgelaufen (für Lichtbilder vor 1970
> ist die
> 25jährigen Schutzfrist vor dem 1.7.1995 abgelaufen). In welchem Rahmen
> sollte man Gebühren für den Abdruck in einem Buch (Auflage ca. 500
> Exemplare) kalkulieren bzw. verhandeln (der Fotograf der aktuellen
> Einschulungsfotos hat mir die Rechte ohne Verhandlung kostenlos
> übertragen)?
da kann z.B. ein Blick in die MFM-Liste helfen -> http://www.bvpa.org/
>
> Ich möchte hier keine Rechtsberatung,
;-))
mfg
Seiler