[urecht] Bildrechtsverletzung in Frankreich
RA Domernicht
domernicht at ndh.net
Mon Feb 26 18:43:22 CET 2007
Sehr geehrter Herr Dr. Knies,
kniffelige Frage. Die Frage ist anhand der EuGVO zu lösen. Fundstelle: VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom
16.01.2001, S. 1 – 23.
Nach Art. 2 EuGVO können Streitigkeiten über deliktische Ansprüche wahlweise am Wohnort des Beklagten oder dem Ort der unerlaubten Handlung geführt werden. Dies ist nach Art 5 Abs. 3 EuGVO der Handlungs- und der Erfolgsort. Erfolgsort ist der Ort an dem eine Website nicht nur zufällig abgerufen werden kann. Das ist die Frage nach dem bestimmungsgemäßen Verbreitungsgebiet. Richtet sich der Verkauf der Ware auch an die Ebaykunden in Frankreich, dann ist der Abruf nicht nur zufällig. Müssen die Ebaykunden in Frankreich erst gezielt in anderen Ebayplattformen Europas nach der Ware suchen, so fehlt es meines Erachtens an einer bestimmungsgemäßen Verbreitung in Frankreich. Einen Anhaltspunkt der bestimmungsgemäßen Verbreitung gibt auch die Sprache der Website, ist sie französisch oder gibt es eine französische Version, dann hat der französische Kollege Recht.
Hinsichtlich des Schadensersatzes ist zu beachten, dass mit einer Klage im Ausland nur der spezifisch dort eingetretene Schaden geltend gemacht werden kann. Also nicht der Schaden aus der Vervielfältigung an sich und der Verbreitung außerhalb Frankreichs, sondern nur der Schaden, der durch die öffentliche Zugänglichmachung in Frankreich eingetreten ist.
Viel Erfolg,
Christoph Domernicht
Rechtsanwalt
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: urecht-bounces at jurix.jura.uni-saarland.de
[mailto:urecht-bounces at jurix.jura.uni-saarland.de]Im Auftrag von Dr.
Bernhard Knies
Gesendet: Montag, 26. Februar 2007 12:04
An: 'U-Recht Uni SB'
Betreff: [urecht] Bildrechtsverletzung in Frankreich
Liebe Liste,
hat jemand aus der Liste Erfahrungen mit Rechtsverletzungen an Fotos in Ebay, die auch in Frankreich abrufbar sind? Wir haben hier gerade einen Fall in dem ein französischer Kollege eine Bildrechtsverletzung abmahnt, die aus zwei Fotos bestehen, die in Ebay Deutschland eingestellt worden waren, aber wohl auch in Frankreich abrufbar, er will hierfür die recht stattliche Summe von € 2.500,00 pro Bild und behauptet Pariser Gerichte würden einen solchen Schadensersatz regelmäßig auswerfen.
Für Erfahrungsberichte wäre ich außerordentlich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernhard Knies
Rechtsanwalt
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