[urecht] Bildrechtsverletzung in Frankreich

Dr. Bernhard Knies bernhard.knies at new-media-law.net
Mon Feb 26 19:17:06 CET 2007


Die Sache mit den MfM Tarifen habe ich leider auch nicht weiter verfolgt, würde mich aber auch interessieren, falls jemand hierzu genaueres weiß. 

Ähnliche Probleme gibt es ja auch im Bereich der Models: Wir hatten hier gerade wieder einen Fall mit einem Foto-Model wo vom Gericht eigens ein Sachverständigengutachten angefordert wurde weil es keine allgemein anerkannten Tarife für die Entlohnung von Models gibt. 

Vergleicht man die Situation mit den Fotografen so muss man natürlich auch zugeben, dass es billigere und teurere gibt (eben wie bei den Models) und dass Empfehlungen wie die der MfM sicherlich immer nur einen Teilbereich der geschäftlichen Wirklichkeit abbilden ...

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Von: domernicht at ndh.net [mailto:domernicht at ndh.net] 
Gesendet: Montag, 26. Februar 2007 19:07
An: bernhard.knies at new-media-law.net
Betreff: AW: [urecht] Bildrechtsverletzung in Frankreich

Ein kleiner Nachtrag,

erinnere mich an einen Mandanten, der mir erzählte, dass man bei Ebay bestimmen kann in welchem Land das Angebot erscheinen soll und das Angebot von Ebay dann sogar mittels Übersetzungssoftware angepasst würde. Habe meine Zweifel daran, aber das kann man bei Ebay sicher erfahren.

Kurze Frage zu den "bekannten deutschen Tarifen". Was ist eigentlich aus der Zurückverweisung des BGH (6.10.2004) an das LG Berlin geworden? Der BGH hatte aufgegeben die Marktüblichkeit der MfM Empfehlungen durch Sachverständigen zu prüfen.



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: urecht-bounces at jurix.jura.uni-saarland.de
[mailto:urecht-bounces at jurix.jura.uni-saarland.de]Im Auftrag von Dr.
Bernhard Knies
Gesendet: Montag, 26. Februar 2007 18:57
An: 'RA Domernicht'
Cc: U-Recht Uni SB
Betreff: Re: [urecht] Bildrechtsverletzung in Frankreich


Hallo Herr Kollege Domernicht,

vielen Dank für den Kommentar. Ich würde das auch so ähnlich einschätzen, entscheidend muss es sein, ob sich das Angebot zumindest auch an ausländische Ebaykunden richtet (ob es also dort ohne größere Probleme aufrufbar ist, Angebot in französischer Sprache, Versand nach Frankreich ect.), ansonsten dürfte es sich wohl um eine rein deutsche Rechtsverletzung handeln (die dann auch nach den bekannten deutschen Tarifen zu ahnden wäre).

Herzliche Grüße und Dank für die Anregung 


Knies

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: urecht-bounces at jurix.jura.uni-saarland.de [mailto:urecht-bounces at jurix.jura.uni-saarland.de] Im Auftrag von RA Domernicht
Gesendet: Montag, 26. Februar 2007 18:43
An: bernhard.knies at new-media-law.net; 'U-Recht Uni SB'
Betreff: Re: [urecht] Bildrechtsverletzung in Frankreich

Sehr geehrter Herr Dr. Knies,

kniffelige Frage. Die Frage ist anhand der EuGVO zu lösen. Fundstelle: VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom
16.01.2001, S. 1 – 23. 

Nach Art. 2 EuGVO können Streitigkeiten über deliktische Ansprüche wahlweise am Wohnort des Beklagten oder dem Ort der unerlaubten Handlung geführt werden. Dies ist nach Art 5 Abs. 3 EuGVO der Handlungs- und der Erfolgsort. Erfolgsort ist der Ort an dem eine Website nicht nur zufällig abgerufen werden kann. Das ist die Frage nach dem bestimmungsgemäßen Verbreitungsgebiet. Richtet sich der Verkauf der Ware auch an die Ebaykunden in Frankreich, dann ist der Abruf nicht nur zufällig. Müssen die Ebaykunden in Frankreich erst gezielt in anderen Ebayplattformen Europas nach der Ware suchen, so fehlt es meines Erachtens an einer bestimmungsgemäßen Verbreitung in Frankreich. Einen Anhaltspunkt der bestimmungsgemäßen Verbreitung gibt auch die Sprache der Website, ist sie französisch oder gibt es eine französische Version, dann hat der französische Kollege Recht.

Hinsichtlich des Schadensersatzes ist zu beachten, dass mit einer Klage im Ausland nur der spezifisch dort eingetretene Schaden geltend gemacht werden kann. Also nicht der Schaden aus der Vervielfältigung an sich und der Verbreitung außerhalb Frankreichs, sondern nur der Schaden, der durch die öffentliche Zugänglichmachung in Frankreich eingetreten ist.

Viel Erfolg,

Christoph Domernicht
Rechtsanwalt



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: urecht-bounces at jurix.jura.uni-saarland.de
[mailto:urecht-bounces at jurix.jura.uni-saarland.de]Im Auftrag von Dr.
Bernhard Knies
Gesendet: Montag, 26. Februar 2007 12:04
An: 'U-Recht Uni SB'
Betreff: [urecht] Bildrechtsverletzung in Frankreich


Liebe Liste,

 

 

hat jemand aus der Liste Erfahrungen mit Rechtsverletzungen an Fotos in Ebay, die auch in Frankreich abrufbar sind? Wir haben hier gerade einen Fall in dem ein französischer Kollege eine Bildrechtsverletzung abmahnt, die aus zwei Fotos bestehen, die in Ebay Deutschland eingestellt worden waren, aber wohl auch in Frankreich abrufbar, er will hierfür die recht stattliche Summe von € 2.500,00 pro Bild und behauptet Pariser Gerichte würden einen solchen Schadensersatz regelmäßig auswerfen. 

 

Für Erfahrungsberichte wäre ich außerordentlich dankbar.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Bernhard Knies

Rechtsanwalt

 

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D-80538 München

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