[urecht] [Cc-de] Zur Auslegung von CC-ND
Tom Rohwer
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Die Aug 14 01:33:41 CEST 2007
> CC (laenderunspezifisch) definiert:
> (...)
> Im Gegensatz dazu steht CC 2.0 de:
> "Unter einer „Bearbeitung“ wird eine Übersetzung oder
> andere Bearbeitung des Werkes verstanden, die Ihre
> persönliche geistige Schöpfung ist. Eine freie Benutzung
> des Werkes wird nicht als Bearbeitung angesehen."
> Ich halte das nicht fuer akzeptabel. Schricker, UrhR ³2006
> § 23 Rz. 4 wendet sich gegen die Ansicht, Bearbeitungen
> seien Aenderungen, bei denen der Grad einer persoenlichen
> geistigen Schoepfung erreicht wird.
Eine "freie Benutzung" ist per se keine "Bearbeitung" - sonst gäbe es den Unterschied nicht im UrhG...
Der Satz "Eine freie Benutzung des Werkes wird nicht als Bearbeitung angesehen" ist im übrigen rechtlich betrachtet ein Nullsatz, denn die "freie Benutzung" im Sinne von §24 UrhG ist qua Gesetz zulässig, egal was die CC auch immer dazu sagen möchte.
Und wenn etwas den Grad einer persönlichen geistigen Schöpfung erreicht - dann ist es ja qua definitionem ein eigenes Werk, also z.B. eine freie Benutzung.
Die Übersetzung eines Werkes ist wiederum qua definitionem nie eine "freie Benutzung" - dann würde nämlich der Sinn und Zweck einer Übersetzung verfehlt, die ja ist, ein Werk möglichst exakt inhalts- und aussagegleich von einer Sprache in eine andere zu übertragen. Würde der Übersetzer hier soviel eigenschöpferische Tätigkeit mit einbringen, daß von einer "freien Benutzung" (§24 UrhG) gesprochen werden könnte, könnte man das Ergebnis seiner Tätigkeit schlechterdings nicht mehr als "Übersetzung" bezeichnen.
Tom Rohwer