[urecht] Referenzbeispiel

RA Michael Seidlitz kanzlei at ms-recht.de
Sam Jul 5 15:14:17 CEST 2008


Hallo Thomas,

am 05.07.08 14:20 schrieb Thomas Biedermann unter
biedermann at medien-schmie.de:

> Hallo,
> 
> folgende Frage: 
> Printprojekt für Kunden erstellt.
> Darin sind Fotos eines Fotografen enthalten.
> Nutzungsrechte für den Printgebrauch als Folder liegen vor.
> 
> 1) Darf ich nun diesen Folder als Referenz-Beispiel für meine Arbeit
> auf meine Website stellen, um potentiellen Kunden zu zeigen, was ich
> schon gearbeitet habe? Schließlch bin ich Urheber des Folders.

Siehe hierzu:

Die Veröffentlichung von Referenzen und Arbeitsergebnissen für die
Eigenwerbung
von Rechtsanwältin Katja Schubert

http://www.karstenundschubert.de/deutsch/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht/werb
ung-mit-referenzen

Darf ein Webdesigner ungefragt seine Kunden als Referenzen nennen?
Von Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

http://www.law-vodcast.de/darf-ein-webdesigner-ungefragt-seine-kunden-als-re
ferenzen-nennen

> 2) Muss ich den Kunden vorher fragen?
> Darf der dies verneinen, also mir keine Zustimmung geben?
> Ist dies rechtlich maßgebend und verbindlich?

Siehe vorstehende Nachweise.

> 3) Und wie sieht es mit den Fotos des Fotografen aus, für die ich nur
> Nutzungsrechte für Print habe?

Die Nutzungsrechte für den Printgebrauch dürfte der Fotograf vermutlich wohl

- NICHT *Dir*, 

sondern 

- AUSSCHLIESSLICH *Deinem Kunden*

eingeräumt haben.

> Wobei auf der Website nur die Vorderseite des Folders verkleinert dargestellt
> wird, nicht der ganze Folder.

Willst Du die Fotos des Fotografen öffentlich zugänglich machen [1],
benötigst Du entsprechende Nutzungsrechte.

Print-Rechte berechtigen nicht zu einer Veröffentlichung im Internet.

[1]

§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk
drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu
machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich ist.

http://www.bundesrecht.juris.de/urhg/__19a.html

-- 
Liebe Grüße Michael

MICHAEL SEIDLITZ
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