[urecht] Referenzbeispiel
Thomas Biedermann
biedermann at medien-schmie.de
Son Jul 6 17:34:27 CEST 2008
Hallo, Marco,
poste doch bitte Deine Mails in die urecht-Liste, damit alle Anderen
daran teilnehmen können. Das ergibt dann auch einen gewissen Mehrwert
für alle. Ich bin nämlich der Meinung, dass Du mit Deiner Aussage
falsch liegst. Und in der Liste sind eine Menge kompetente Leute und
Rechtsanwälte, die dazu etwas sagen können. Da sich meine Antwort auf
Deine Mail bezieht, zitiere ich sie hier nochmals:
> Urheber bist Du im Zweifelsfalle nur, wenn Du die Schöpfungshöhe
> erreicht hast ;-) Bei Katalogen und Broschüren ist der Urheber
> immmer der Herausgeber. Ob Du es veröffentlichen darfst, musst Du
> mit dem Kunden absprechen. Solltest Du die Schöpfungshöhe nicht
> erreichen, dann ist das Werk gemeinfrei und jeder darf es
> veröffentlichen. Hatte gerade solch eine Verhandlung verloren.
>
> Da war ich nach § 24 KSVG ein Künstler und nach § 2 UrhG keiner.
>
> Somit verlor ich eine viertel Million die ein anderer mit meinen
> Arbeiten dreifach verdient hat.
>
> Ich hatte die Schöpgungshöhe nicht erreicht, obwohl die Werke am
> freien Markt 750.000 € Umsatz erzielten.
>
> Achso, wenn Du die Arbeiten des Fotografen nicht zeigst, brauchst Du
> auch keine Genehmigung von ihm.
>
> Grüsse
> Marco Schirrmeister
sorry, entgegen Deiner Erfahrung in Deinem Rechtsstreit muss ich Dir
widersprechen:
Ich bin IMMER Urheber eines künstlerischen Werkes, ob ein Lied, eine
Melodie, eine Oper, ein Theaterstück, eine Reportage, ein Bericht,
eine Software, ein Flyer oder eine Zeitschrift. Das Urheberrecht ist
unabänderlich an meine Person gebunden.
Es geht sogar soweit, dass in einem Angestelltenverhältnis der
Angestellte, der von seinem Arbeitgeber die Anweisung bekommt,
„Gestalten Sie mir mal ein schönes Layout für eine neue Zeitschrift,
die wir verlegen wollen!“, auch Urheber ist und bleibt. Wie es dann
mit den Nutzungsrechten (und der Vermarktung und dem Gewinn) aussieht,
ist etwas anderes.
Schließlich ist es seine/Deine geistige, künstlerische und kreative
Leistung!
Und der Verlag/Herausgeber ist nicht immer automatisch der Urheber,
sondern in den meisten Fällen ist der Verleger nur verantwortlich im
Sinne des Presserechts (v.i.S.d.P.) und eben Verleger und Herausgeber.
Nicht jedoch der Urheber.
Abe da sollen sich die Profis zu äußern.
Grüße
Thomas
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