[urecht] Fragen zum MarkenG
Johannes Buchenberg
johannes_buchenberg at k.ro
Mon Apr 13 13:49:12 CEST 2009
Guten Tag,
ich konnte eine rechtliche Frage für mich nicht ausreichend klären.
Problemstellung:
Ein Kunde betreibt ein Unternehmen im Dienstleistungssektor und möchte ein
Logo gestaltet haben.
Seine Firma (Firmenname) besteht jedoch ausschließlich aus
Gattungsbezeichnungen.
Bsp.: "Herren- und Damenhutmacher"
Der Firmenname enthält sonst nichts weiter, also kein Familienname o.ä.
1. Frage:
Kann solch eine Firma grundsätzlich in das Handelsregister eingetragen
werden?
2. Frage:
Ist die Bezeichnung nach § 5 "Geschäftliche Bezeichnungen" geschützt?
(Die Firma ist bereits angemeldet, aber noch nicht aktiv. Der
Geschäftsbetrieb soll erst Ende dieses Jahr beginnen)
"§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und
Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als
Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder
eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines
Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur
Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben
bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als
Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von
Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen
vergleichbaren Werken."
3. Frage:
Der Kunde wünscht ein Logo welches geschützt werden soll.
Kann ein Logo das diese Geschäftsbezeichnung enthält geschützt werden?
(Wenn es außer den Schriftzeichen noch ein grafisches Element enthält, also
eine Wort-/Bildmarke wäre)
4. Frage:
Wie kann ein Logo für diesen Kunden erstellt werden?
Darf in dem Logo des Unternehmens die Geschäftsbezeichnung "Herren- und
Damenhutmacher" auftauchen,
oder scheitert die Eintragung beim DPMA sonst an § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG?
"... (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die
ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
5. Frage
Habe ich § 3 Abs. 2 MarkenG richtig verstanden wenn ich der Annahme gehe
"Herren- und Damenhutmacher"
darf im Logo nicht auftauchen? Oder ist das Schlüsselwort hier
"ausschließlich" und der Paragraf fordert
daß außer der an sich als Marke nicht schutzfähigen "Geschäftlichen
Bezeichnung" das Logo andere Elemente enthalten
muss welche es von den anderen Unternehmen unterscheidungsfähig machen?
6. Frage:
Wenn "Herren- und Damenhutmacher" nicht im Logo auftauchen darf, ist es
möglich eine grafisch gestaltete Bildmarke (dann das Firmen-Logo)
als Marke schützen zu lassen?
7. Frage:
Für den Fall daß Frage 6 mit "ja" beantwortet werden kann, darf das
Unternehmen im Geschäftlichen Verkehr später die geeschützte Bildmarke
zusammen mit der Firmenbezeichnung führen (welche durch die Platzierung der
Bildmarke oberhalb der Geschäftlichen Bezeichnung dann wieder eine
Wort-/Bildmarke wäre)?
8. Frage:
Gibt es eine andere Möglichkeit für dieses Unternehmen ein Logo schützen zu
lassen?
Was muss dabei beachtet werden?
9. Frage:
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 definiert Unternehmenskennzeichen als Zeichen.
"§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und
Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als
Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder
eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines
Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur
Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben
bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als
Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von
Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen
vergleichbaren Werken."
Kann eine nach diesem Paragrafen geschützte Geschäftliche Bezeichnung auch
ein Logo sein? Für den Fall daß das möglich ist: Kann das Logo Schutz
erlangen?
Darf es sich dabei nur um eine Wortmarke handeln oder wäre auch ein
grafisch gestaltetes Logo möglich?
Ich möchte mich schon bei jedem Empfänger bedanken der sich die leider sehr
ausführlichen Fragen durchgelesen hat.
Auf Ihre Meinung bin ich sehr gespannt.