[urecht] "Zugänglichmachung"

Tom Rohwer insight.press at gmx.net
Mit Mai 13 11:57:45 CEST 2009


Moin in die Runde - und um mit "Stenkelfeld" zu fragen: "Lebt hier noch jemand?" ...

Falls ja:

Ich bin auf der Suche nach einer Deutung für die Formulierung "Zugänglichmachung des Werkes". In einem Arbeitsvertragsmuster fand ich unter dem Stichwort "Urheberrechte" die Formulierung: 

"Der Arbeitnehmer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Namensnennung sowie Zugänglichmachung des Werkes."

Und rätsele nun, was mit letzterem gemeint sein soll:

- das Recht, dass das Werk "öffentlich zugänglich gemacht wird", so dass also der Arbeitnehmer auf sein Recht nach § 41 UrhG ("Rückrufsrecht wegen Nichtausübung") verzichetet?

oder

- das Recht des Urhebers auf Zugang zu seinem Werk nach §25 UrhG

Unterstellt sein soll dabei, dass es sich bei eventuell infrage kommenden Werken der Arbeitnehmer nicht um "einzelne Kunstwerke" handelen würde, sondern um Texte o.ä., von denen Kopien erfahrungsgemäss ohnehin beim Autor vorhanden sind.


Grüsse
Tom Rohwer