[urecht] Rückwirkende Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung

RA Domernicht domernicht at ndh.net
Don Aug 24 09:32:41 CEST 2006


1. Anspruch der Agenturen:

Nach meiner Auffassung steht der Agentur B kein Unterlassungsanspruch zu, denn dieser wirkt für die Zukunft und für die verfügt B über keine Rechte mehr an der Fotografie.

Hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs muss man differenzieren. Ein einmaliger in der Vergangenheit während der Wirksamkeit des Agenturvertrages mit B liegender Verstoß berührt die Vermögensinteressen der Agentur B und sie kann als ausschließlicher Rechteinhaber Schadensersatz fordern. Bei einem fortwirkenden Verstoß, etwa der Verwendung der Fotografie in einem Internetauftritt, kann B Schadensersatz für die Zeit bis Ende des Agenturvertrages fordern und C ab Geltung des eigenen Agenturvertrages. 

2. Anspruch des Fotografen:

Dieser kann neben den Agenturen stets Unterlassung verlangen.

Schadensersatz kann er nur verlangen, wenn ihm noch ein vermögenswertes Recht an der Auswertung der Fotografie verbleibt und dieses verletzt wird. Bei der ausschließlichen Übertragung der Rechte (klingt nach einem buy out) wird e keinen schadensersatz wegen der unbefugten Verwendung verlangen können.

Fehlt die Fotografenbezeichnung oder ist sonst eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung zu beklagen, kann er gem. § 97 Abs. 2 UrhG eine entsprechende Geldentschädigung verlangen. Dieser Anspruch wird durch den Agenturvertrag nicht berührt.

Christoph Domernicht

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Von: urecht-bounces at jurix.jura.uni-saarland.de
[mailto:urecht-bounces at jurix.jura.uni-saarland.de]Im Auftrag von Tom
Rohwer
Gesendet: Donnerstag, 24. August 2006 01:03
An: urecht at jurix.jura.uni-saarland.de
Betreff: [urecht] Rückwirkende Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung


Folgende (theoretische, aber durchaus vorstellbare) Situation:

Fotograf A lässt ein Foto durch Fotoagentur B vermarkten. (Er überträgt zu diesem Zweck ein ausschließliches Nutzungsrecht.)

Zum Zeitpunkt Z wechselt er die Agentur und lässt von da an durch Fotoagentur C vermarkten. (B gibt das ausschließliche Nutzungsrecht zurück, C übernimmt es.)

D "klaut" _vor_ dem Zeitpunkt Z das Foto und veröffentlicht es. Die Veröffentlichung beginnt vor dem Zeitpunkt Z.

Der "Bilderklau" fliegt auf.

Kann B dann eigentlich noch Ansprüche gegen D geltend machen und das entsprechende Nutzungshonorar einfordern? B hat zum Zeitpunkt der Forderung ja kein Nutzungsrecht mehr an dem Foto. 

Sachkundige Einschätzung wäre willkommen. 

Tom Rohwer

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