[urecht] Recht am eigenen Bild -> Bild in Ermittlungsakte?
Markus Bönisch
Markus.Boenisch.HLKA at gmx.de
Die Nov 14 11:46:55 CET 2006
Hallo,
§ 81b StPO regelt die erkennungsdienstliche Behandlung im
Strafverfahren. Für die Dauer der Speicherung gibt es bestimmte
Prüffristen, vor deren Ablauf geprüft werden muss, ob eine weitere
Speicherung noch erforderlich ist. In manchen Fällen muss die
Kriminalakte auch sofort vernichtet werden, wenn z. B. Tatverdacht
ausgeschlossen werden kann.
MfG
Markus Bönisch
Karl Ebener schrieb:
> Hallo Liste,
>
> darf eigentlich die Polizei Bilder vom Beschuldigten im
> Ordnungswidrigkeits-/Strafverfahren machen und in die Akte aufnehmen?
> Wäre das nicht eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild? Oder gibt es
> da irgendeine einschlägige Ausnahme?
> Wenn es passiert ist, kann die Entfernung nachträglich verlangt werden?
>
> Vielen Dank!
> Karl Ebener
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