[urecht] Definition "gewerbsmässige Verwertung" / §108a UrhG
Tom Rohwer
insight.press at gmx.net
Mon Jan 15 14:59:01 CET 2007
Erstmal: Frohes neues Jahr in die Runde... :-)
Dann eine kurze Frage:
Was sagt die Rechtsprechung dazu, wie gemäss §108a UrhG "gewerbsmässig" zu verstehen ist?
Liegt eine "gewerbsmässige unerlaubte Verwertung" nur dann vor, wenn quasi als "Gewerbe" Urheberrechtsverletzungen entsprechend §106 UrhG vorgenommen werden? (Also z.B. jemand einen Handel mit raubkopierter Software aufzieht.)
Oder ist es bereits eine "gewerbsmässige unerlaubte Verwertung", wenn in einem Gewerbebetrieb zum Zweck der Ausübung des Gewerbes unerlaubte Vervielfältigungen geschützer Werke verwendet werden? (Also z.B. ein Gewerbebetrieb raubkopierte Software verwendet.)
MfG
Tom Rohwer
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