[urecht] Definition "gewerbsmässige Verwertung" / §108a UrhG

Daniel Gutman Daniel.Gutman at gmx.de
Mon Jan 15 15:31:38 CET 2007


Die Frage beantwortet zumindest zum Teil BGH GRUR 2004, 421, 427

"1. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist in § 108a UrhG ebenso auszulegen wie bei anderen Strafvorschriften. Die unerlaubte Verwertung im Rahmen eines Gewerbebetriebs ist nicht gleichbedeutend mit der gewerbsmäßigen Tatbegehung (vgl. Haß, in: Schricker, § 108a Rdnr. 2; Hildebrandt, S. 232ff.; ders., in: Wandtke/Bullinger, § 108a Rdnrn. 1f.; Spautz, in: Möhring/Nicolini, § 108a Rdnr. 2; Gesetzentw. der BReg. zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Dr 11/4792, S. 17). Gewerbsmäßig i.S. von § 108a UrhG handelt somit, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will (st. Rspr.). Dabei kann es auch ausreichen, dass die Tat nur mittelbar als Einnahmequelle dient, der Täter sich also mittelbar geldwerte Vorteile über Dritte aus den Tathandlungen verspricht (vgl. BGH, wistra 1999, 465; wistra 1994, 230 [232]; NStZ 1998, 622 [623])."

Grüße
Daniel Gutman

-------- Original-Nachricht --------
Datum: Mon, 15 Jan 2007 14:59:01 +0100
Von: "Tom Rohwer" <insight.press at gmx.net>
An: urecht at jurix.jura.uni-saarland.de
Betreff: [urecht] Definition "gewerbsmässige Verwertung" / §108a UrhG

> Erstmal: Frohes neues Jahr in die Runde... :-)
> 
> Dann eine kurze Frage:
> 
> Was sagt die Rechtsprechung dazu, wie gemäss §108a UrhG "gewerbsmässig"
> zu verstehen ist?
> 
> Liegt eine "gewerbsmässige unerlaubte Verwertung" nur dann vor, wenn
> quasi als "Gewerbe" Urheberrechtsverletzungen entsprechend §106 UrhG
> vorgenommen werden? (Also z.B. jemand einen Handel mit raubkopierter Software
> aufzieht.)
> 
> Oder ist es bereits eine "gewerbsmässige unerlaubte Verwertung", wenn in
> einem Gewerbebetrieb zum Zweck der Ausübung des Gewerbes unerlaubte
> Vervielfältigungen geschützer Werke verwendet werden? (Also z.B. ein
> Gewerbebetrieb raubkopierte Software verwendet.)
> 
> MfG
> 
> Tom Rohwer
> 
> 
> 
> 
> -- 
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