[urecht] Grenzen §50 UrhG
Tom Rohwer
insight.press at gmx.net
Die Nov 13 12:59:30 CET 2007
Guten Tag!
(Akademische) Frage in die Runde:
Wie definiert die Rechtsprechung zum UrhG "Berichterstattung über Tagesereignisse"? (Ich vermute, es gibt dazu Entscheidungen.)
Beispiel:
1995 verpackt Christo den Reichstag. Werk ist nicht "dauerhaft" angebracht, also keine Panoramafreiheit.
Während der Verpackungsaktion dürfte die Bildberichterstattung eine fotografische Wiedergabe des Werkes mit §50 UrhG wohl zweifelsfrei rechtfertigen können.
Angenommen, genau während in der Zeit, in der der Reichstag verpackt ist, besucht Präsident Clinton den Reichstag, steht staunend davor und überlegt, ob er Arkansas vielleicht auch einpacken lassen kann - auch dann wird die Bildberichterstattung sich auch hier wohl auf §50 berufen können.
- Wie aber sieht es aus, wenn im Jahr 2010 ein Verlag einen Bildband herausbringt "Das war 1995" ?
Und darin, weil das ein bedeutendes Ereignis des Jahres 1995 war, ein Foto des von Christo verhüllten Reichstags veröffentlicht...
M.E. ist es ja immer noch ein "Tagesereignis", denn nur weil es ein solches war, ist es wichtig genug für so einen Bildband. Wann bzw. wie verliert ein "Tagesereignis" seinen Status als solches?
- Andere Konstellation: 2010 bringt ein Verlag "Das war 1995" heraus, und druckt darin ein Foto, das den Besuch Präsident Clintons am verhüllten Reichstag zeigt. Auf "unwesentliches Beiwerk" (§57) wird man kaum abzielen können - für den Besuch eines US-Präsidenten an einem Kunstwerk ist das Kunstwerk kaum als "unwesentlich" zu bezeichnen...
Wäre in den beiden letztgenannten Konstellationen die Veröffentlichung eines Fotos des von Christo verhüllten Reichstags zulässig?
(Übrigens: nein, ich habe das Ding damals nicht fotografiert.)
Tom Rohwer
www.tomrohwer.de