[urecht] Grenzen §50 UrhG

RA David Seiler RA_Seiler at web.de
Don Nov 15 08:27:05 CET 2007


ein vergleichbarer Fall wurde bereits abschlägig entschieden:

LG Hamburg, Urteil vom 24.06.1988, 74 S 5/88 (36 C 305/87), AfP 88,  
381; GRUR 89, 591
Neonrevier; Bildberichterstattung über Tagesereignisse;  
Neonröhrenkunstobjekt in Jahrbuch ist keine  
Gegenwartsberichterstattung; ist nicht bleibend iSd § 59 UrhG

Grüße
David Seiler
www.fotorecht.de


Am 13.11.2007 um 12:59 schrieb Tom Rohwer:

> Guten Tag!
>
> (Akademische) Frage in die Runde:
>
> Wie definiert die Rechtsprechung zum UrhG "Berichterstattung über  
> Tagesereignisse"? (Ich vermute, es gibt dazu Entscheidungen.)
>
> Beispiel:
>
> 1995 verpackt Christo den Reichstag. Werk ist nicht "dauerhaft"  
> angebracht, also keine Panoramafreiheit.
>
> Während der Verpackungsaktion dürfte die Bildberichterstattung eine  
> fotografische Wiedergabe des Werkes mit §50 UrhG wohl zweifelsfrei  
> rechtfertigen können.
>
> Angenommen, genau während in der Zeit, in der der Reichstag  
> verpackt ist, besucht Präsident Clinton den Reichstag, steht  
> staunend davor und überlegt, ob er Arkansas vielleicht auch  
> einpacken lassen kann - auch dann wird die Bildberichterstattung  
> sich auch hier wohl auf §50 berufen können.
>
> - Wie aber sieht es aus, wenn im Jahr 2010 ein Verlag einen  
> Bildband herausbringt "Das war 1995" ?
>
> Und darin, weil das ein bedeutendes Ereignis des Jahres 1995 war,  
> ein Foto des von Christo verhüllten Reichstags veröffentlicht...
>
> M.E. ist es ja immer noch ein "Tagesereignis", denn nur weil es ein  
> solches war, ist es wichtig genug für so einen Bildband. Wann bzw.  
> wie verliert ein "Tagesereignis" seinen Status als solches?
>
> - Andere Konstellation: 2010 bringt ein Verlag "Das war 1995"  
> heraus, und druckt darin ein Foto, das den Besuch Präsident  
> Clintons am verhüllten Reichstag zeigt. Auf "unwesentliches  
> Beiwerk" (§57) wird man kaum abzielen können - für den Besuch eines  
> US-Präsidenten an einem Kunstwerk ist das Kunstwerk kaum als  
> "unwesentlich" zu bezeichnen...
>
> Wäre in den beiden letztgenannten Konstellationen die  
> Veröffentlichung eines Fotos des von Christo verhüllten Reichstags  
> zulässig?
>
> (Übrigens: nein, ich habe das Ding damals nicht fotografiert.)
>
> Tom Rohwer