[urecht] Urheberrecht an Übersetzung

Daniel Gutman daniel.gutman at gmx.de
Fre Dez 17 22:11:36 CET 2010


Also nach § 16 Abs. 1 UrhG ist jede Vervielfältigung, also schon die erste,
grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung. Das Gesetz rechtfertigt in
seinen Schrankenbestimmungen jedoch abweichend hiervon Vervielfältigungen zu
einem bestimmten Zweck, z.B. in § 53 UrhG. Zulässig sind jedoch, zB für den
Privatgebrauch des in den Keller legens nur "einzelne" Vervielfältigungen.
Die Rechtsprechung sieht die Höchstgrenze regelmäßig bei 7 Exemplaren.

Dass es Übersetzungen sind spielt insofern keine Rolle, als gem § 3 UrhG die
Urheberrechte am Originalwerk auch für die Übersetzung bestehen bleiben. Wer
die Übersetzung verwertet greift auch in die Rechte in das Ausgangswerk ein,
vgl. § 23 UrhG.

100 Kopien, egal zu welchem Zweck, sind immer rechtswidrig.

Eine anschließende Verbreitung ist ein zusätzlicher Verstoß gegen § 17 UrhG.

MfG
RA Dr. Daniel Gutman

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: urecht-bounces at jurix.jura.uni-saarland.de
[mailto:urecht-bounces at jurix.jura.uni-saarland.de] Im Auftrag von Thomas
Biedermann
Gesendet: Freitag, 17. Dezember 2010 18:59
An: urecht at jurix.jura.uni-saarland.de
Betreff: Re: [urecht] Urheberrecht an Übersetzung

Lieber Herr Plauer, lieber Herr Gutman,

ich bin mir da nicht so sicher, ob Sie da Recht haben. Mir ist zwar  
der Paragraf für diesen Fall:

> Schon das Anfertigen der Kopien ist eine Urheberrechtsverletzung ––– 
> >(Eingriff in das Vervielfältigungsrecht).

nicht vollständig geläufig. Aber ich würde das doch ein wenig  
dezidierter sehen. Person A vervielfältigt ja nicht das Ursprungswerk  
in Form eines kopierten Buchs. Sondern die Person übersetzt ja das  
Buch und lagert es im Keller ein. Ich sehe da diesbezüglich noch  
keinen Eingriff in das Urheberrecht. Voraussetzung ist dann, dass  
Person A sich einfach nur still in sein (Keller-)Kämmerlein setzt, die  
gedruckten hundert Exemplare betrachtet und sie leise blätternd durch  
die Hände gleiten lässt.

Sie können dies insofern vergleichen mit dem Ablauf, wenn ein  
Übersetzer zur Übung seiner Übersetzer-Fähigkeiten ein x-beliebiges  
Buch für sich übersetzt. Kann er machen. Kein Einwand. Nun kopiert er  
seine Übersetzung 20 Male, um sie an verschiedenen Stellen in seinem  
Haus/Wohnung abzulegen, um sie für sich zu sichern (als eine Art  
"Backup") und er immer die Möglichkeit hat, zu prüfen, wie er  
persönlich dieses Ursprungswerk übersetzt hat und ob ihm das gut  
gelungen ist. Das ist ein wenig abstrus konstruiert, aber denkbar. Und  
ich würde da in diesem Fall keine Urheberrechtsverletzung sehen.

Sollte er eines der Exemplare jedoch z. B. an einen Verwandten oder  
Freund herausgeben, wäre dies in diesem Fall sicherlich eine  
Verletzung des Urheberrechts.

Aber solange die Bücher nicht "öffentlich" sind und sich nur der  
Übersetzer daran erfreut – macht natürlich keinen Sinn, aber soll es  
geben –, würde ich eine Verletzung verneinen.

> Das Verkaufen ist eine weitere Verletzungshandlung (Eingriff in das  
> Verbreitungsrecht).

Da stimme ich zu, das ist eindeutig eine Verletzung.

Liebe Grüße




Thomas Biedermann

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