[urecht] Urheberrecht
RA Michael Seidlitz
kanzlei at ms-recht.de
Mit Jun 25 06:41:43 CEST 2008
Hallo Thomas,
am 24.06.08 21:22 schrieb Thomas Biedermann unter
biedermann at medien-schmie.de:
> Kann die AG rein rechtlich mit dem Werbefotografen vertraglich
> vereinbaren (disponibles Recht?) – er ist nach wie vor Urheber, das
> kann ihm niemand „wegnehmen“, und die AG kauft die Nutzungsrechte –,
> dass der Urheber bei Verwendung der Fotos nicht im Fotonachweis oder
> Impressum genannt werden muss?
Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig, es sind jedoch hohe
Anforderungen an einen wirksamen Verzicht auf Urhebernennung zu stellen.
Vergleiche hierzu die nachfolgende Entscheidung, die in Bezug auf Software
ergangen ist:
OLG Hamm
Urteil vom 07.08.2007
Az. 4 U 14/07
Copyright-Vermerk
Zu den Anforderungen an einen - stillschweigenden - Verzicht auf die
Urheberbenennung (hier: bei einer Software) bei umfassender Einräumung von
Nutzungs- und Verwertungsrechten
UrhG §§ 13, 14, 39, 63
1. Grundsätzlich hat der Urheber gemäß § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung
seiner Urheberschaft am Werk - ergänzt durch die Entstellungs- und
Änderungsverbote der §§ 14, 39 UrhG und die Pflicht zur Quellenangabe gemäß
§ 63 UrhG. Er kann sich, wenn jemand z.B. das Werk als eigenes bezeichnet,
entsprechend hiergegen wehren. Allein die umfassende und ausschließliche
Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten (§ 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG)
erlaubt die Anmaßung des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht und erlaubt
nicht die Hinweise auf die Urheberschaft des Schöpfers zu entfernen oder das
betreffende Werk als Urheber (Schöpfer) zu vertreiben.
2. Eine Vereinbarung über die Urheberbezeichnung im Rahmen einer
Nutzungseinräumung, eine entsprechende Einschränkung derer, eine
Vereinbarung über die Änderung der Urheberbezeichnung oder ein Verzicht
hierauf ist (hier: Copyright-Vermerk), wie sich aus § 39 UrhG ergibt, trotz
Unübertragbarkeit und Unverzichtbarkeit in Bezug auf das Stammrecht
grundsätzlich zulässig (vgl. BGH UFITA 38, 1962, 340 – Straßen, gestern und
morgen; BGHZ 126, 245 - Namensnennungsrecht des Architekten). Indes sind
diesbezüglich zum Schutze des Urhebers strenge Anforderungen zu stellen.
Dies gilt einerseits für die Feststellung einer – gegebenenfalls auch
stillschweigend – erfolgten vertraglichen Einschränkung des
Namensnutzungsrechts (vgl. BGHZ 126, 245). Andererseits bedarf es zur
Beurteilung der für den Urheber zumutbaren Resultate einer konkreten
Interessenabwägung, bei der etwa die Intensität des Eingriffs, dessen
Erforderlichkeit im Hinblick auf die im Rahmen der vertragsgemäßen Ausübung
der Verwertung, die Branchenüblichkeit und der Vertrags- bzw.
Verwertungszweck zu berücksichtigen sind.
3. Eine Nutzungsvereinbarung (hier: über die Nutzung und die Rechts an einer
Software) in der vereinbart wurde, dass eine Software "in denkbar
umfassender Weise" auch in "veränderter Form unter Ausschluss" des Urhebers
"in jeder Hinsicht" verwertet, sie auf "sämtliche Arten" genutzt,
fortgeführt, "nach eigenem Ermessen bearbeit(n)et und in sonstiger Weise
umgestalte(n)t" und die "hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der
gleichen Weise wie die ursprüngliche Fassung des Programms und der
Dokumentation" verwertet werden darf, beinhaltet noch keine ausdrückliche
Einräumung auch des Rechts ein Urheberrecht an dem Werk behaupten zu dürfen
(etwa durch: Copyrightvermerk und/oder Angaben auf einer Homepage). Vielmehr
liegt der Kern derartiger Rechtseinräumungen nur in der Verwertung und der
inhaltlichen Änderung des ursprünglichen Werkes (Programms), ohne dass davon
auch erkennbar die Urheberbenennung berührt wird.
http://miur.de/dok/1512.html
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_048.pdf
--
Liebe Grüße Michael
MICHAEL SEIDLITZ
RECHTSANWALT
-------------------------------------------------------
Rechtsanwaltskanzlei Michael Seidlitz
Badensche Straße 5 in D-10825 Berlin-Schöneberg
Recht gestalten -- Recht behalten
Fon: +49-(0)30-85 49 87 3 eMail: kanzlei at ms-recht.de
Fax: +49-(0)30-85 49 87 4 web: http://www.ms-recht.de
https://www.xing.com/profile/RAMichael_Seidlitz/
Impressum: http://www.ms-recht.de/anbieterkennzeichnung
-------------------------------------------------------